Inkrafttreten der Gartenordnung am 20.06.2013
§ 1
1) Kleingärten sind zur kleingärtnerischen Nutzung bestimmt. Der Anbau von Kulturen zum Verkauf ist nicht gestattet. Einseitige Dauerkulturen (z.B. Spargel) und mehrjährige Kulturen (z.B. Erdbeeren) dürfen nur in dem Maße angebaut werden, wie sie zur Eigenversorgung erforderlich sind. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens muss bis zu 01. Mai jeden Jahres gewährleistet sein.
2) Der Garten kann als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- u. Nutzgarten angelegt werden. Rasenflächen sollen die Gesamtgartenfläche nicht dominieren
§ 2
1) Bei der Bewirtschaftung des Gartens ist auf die angrenzenden Nachbargärten sowie auf die gemeinsamen Interessen aller Gartenpächter Rücksicht zu nehmen. Die Bestimmungen des Nachbarrechts sind zu beachten.
2) Die Kulturen in den Gärten sowie Obstbäume und Sträucher sind ordnungsgemäß zu pflanzen, zu pflegen und ggf. zu schneiden. Den Weisungen des Verpächters ist Folge zu leisten. Kommt der Pächter diesen Weisungen nicht binnen vier Wochen auf schriftliche Aufforderung nach, können die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Pächters durch den Verpächter veranlasst werden.
3) Der Pächter sollte einen angemessenen Obstbaumbestand zu pflanzen und zu unterhalten.
4) Ohne Einwilligung des Verpächters darf der Pächter keine Bodenbestandteile entnehmen, auch nicht zur Verwendung innerhalb der Kleingartenanlage.
§ 3
1) Das Anpflanzen von Waldbäumen, Pappeln, Weiden, Nussbäumen, Koniferen über 3,50m Höhe, hohen Zierbäumen und Ziersträuchern, Heckenkirschen, Rot- u. Weißdornhecken, ist verboten. Andere Hecken und Umzäunungen dürfen nur mit der Zustimmung des Verpächters angelegt werden, unabhängig der Bestimmungen des Nachbarrechtgesetzes.
2) Äste und Zweige, die schädigend und störend in die Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind zu beseitigen.
3) Pflanzabfälle, Obstreste, Unkraut und dergleichen sollten ordnungsgemäß kompostiert oder einer Kompostanlage zugeführt werden. Sonstige Gartenabfälle, die nicht kompostiert werden und Steine sind aus der Anlage zu entfernen. Beim Kompostieren ist darauf zu achten, dass sowohl durch die Wahl des Standortes der Kompostierplätze als auch durch die Art des Kompostierens keine unmittelbare Geruchsbelästigung für die Nachbarn entsteht. Die Kompostplätze dürfen nicht an den Hauptwegen angelegt werden. Sie sind gegen Einsicht zu schützen. Das Ablagern von Abfällen und Unrat auf den Gartenwegen ist untersagt. Das Verbrennen von Gartenabfällen, die nicht zu kompostieren sind und von sonstigen Gegenständen und Stoffen jeglicher Art ist verboten. Grillen ist erlaubt, sofern durch die Rauchentwicklung keine Belästigung der Nachbarschaft entsteht.
§ 4
1) Beim Auftreten besonders gefährlicher Schädlinge oder bei epidemischem Schädlingsbefall können gegebenenfalls geschlossene Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet werden.
2) Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Verpächter diese Maßnahme auf Kosten des Pächters durchzuführen oder durchführen zu lassen.
3) Jede Schädlingsbekämpfung ist unter Angabe der Karenzzeiten der Gifte mit den Nachbarn vorher abzustimmen. Ohne diese Abstimmung dürfen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Eine Schädigung oder Belästigung der Nachbarn darf nicht erfolgen.
§ 5
1) Der gesetzliche Vogelschutz ist zu beachten. Während der Brutzeit hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern zu unterbleiben.
2) Die Bienenhaltung im Kleingarten ist zu fördern. Sie bedarf je-doch der besonderen Genehmigung der Stadt und des Generalpächters und kann mit Auflagen ausgestattet werden. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Bienen genauestens zu beachten.
3) Haus- u. Kleintierhaltung bedarf der Genehmigung des Verpächters im Einvernehmen mit dem Generalpächter. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.
4) Das Mitbringen von Hunden ist nur dann gestattet, wenn andere Gartenpächter hierdurch nicht belästigt werden. Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu führen und im Garten unter Aufsicht zu halten. Verunreinigungen, die durch sie entstehen, sind vom Hundebesitzer zu beseitigen.
5) Die Tierhalter haften für jeglichen durch ihre Tiere verursachten Schaden.
§ 6
§ 7
1) Einfriedungen der Kleingärten sind nur nach Vorgaben des Verpächters zulässig. Betonpfähle und Stacheldraht dürfen nicht verwendet werden. Die Kosten für die Einfriedung trägt der Pächter.
2) Die Abgrenzung des Kleingartens zum Nachbarn durch Hecken und die Bepflanzung der Zwischenzäune ist nicht zulässig.
3) Nicht gewachsene Sichtblenden, die das Gesamtbild der Gartenanlage stören, dürfen nicht errichtet werden. Gewachsene Sichtblenden dürfen unter Beachtung des Nachbarrechtsgesetz errichtet werden.
§ 10
1) Der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen werden durch Arbeitsleistungen und gegebenenfalls finanziellen Beitrag der Pächter errichtet und unterhalten. Jeder Pächter ist zur Beteiligung hieran verpflichtet.
2) Die Zahl der von jedem Pächter zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden legt der Verpächter fest. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist Ersatz zu stellen. Für jede Stunde nicht geleisteter Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag an den Verpächter zu zahlen.
3) Die Verweigerung von Gemeinschaftsarbeit oder wiederholtes, unentschuldigtes Fehlen bei Gemeinschaftsarbeiten, berechtigt den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses.
§ 11
1) Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die durch ihn, seine Angehörigen oder seine Gäste verursacht werden. Außerdem hat er jeden an Anlagen und Einrichtungen entstandenen Schaden dem Verpächter unverzüglich zu melden.
§ 12
1) Die Wasserversorgung erfolgt durch ein als Sommerleitung verlegtes Leitungsnetz, mit dem die Stadt Frankenthal oder der Verpächter die Kleingartenanlage ausgerüstet hat. Jedem Gartenpächter steht ein Hauptanschluss zur Verfügung, der nicht verlegt werden darf.
2) Jeder Kleingarten ist über eine Zwischenwasseruhr an das Leitungsnetz angeschlossen. Eine Entnahme ohne Kontrolle über die Zwischenwasseruhr ist verboten und berechtigt den Verpächter zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses.
3) Jeder beabsichtigte Ausbau oder Austausch der Zwischenwasseruhr ist dem Verpächter in angemessener Frist anzuzeigen und durch einen Beauftragten des Verpächters neu zu verplomben.
4) Die Zwischenwasseruhren sind vor Einfrieren zu schützen oder über Winter auszubauen. Nach Ablauf der Eichfrist sind die Zwischenwasseruhren auf Kosten des Pächters neu zu eichen, anzubringen und vom Verpächter zu verplomben.
5) Regneranlagen dürfen nur solange benutzt werden, als deren Verbrauch vom Betreiber überwacht wird.
6) Grundwasserförderung mittels Motorpumpen jeglicher Art ist verboten.
7) Gartengeräte mit Verbrennungsmotoren dürfen, unbeschadet gesetzlicher Bestimmung (Nachbarrechtsgesetz), nur in der vom Verpächter für die Kleingartenanlage festgesetzten Zeit betrieben werden. Detaillierte Regelungen können vom Verpächter festgelegt werden.
§ 13
1) In der Kleingartenanlage ist jede Handlung untersagt, die geeignet ist, Andere zu gefährden, zu schädigen oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, zu belästigen.
2) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente aller Art, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die der Verpächter oder der Generalpächter durchführt.
3) Der Pächter sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
4) Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen an öffentlichen Wegen ist untersagt.
5) Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, sich über Bekanntmachungen in den Aushangkästen des Verpächters zu unterrichten.
6) Die Bekanntmachungen des Verpächters gelten ab dem Zeitpunkt des Aushanges als verbindlich. Das Datum des Aushangs wird auf den Bekanntmachungen vermerkt. Bekanntmachungen, in denen ein Tun oder Unterlassen angeordnet wird, werden mit dem Tag des Aushanges der Bekanntmachung wirksam.
§ 14
§ 15